SATZUNG von „Neue Liste Baum – mit LINKS“

§ 1 Name der Partei

Die Partei „Liste Baum“, deren Gründung am 29.9. 1992 beim Innenministerium entsprechend Parteigesetz rechtmäßig bekanntgegeben wurde, führt nach einer Namenserweiterung den Namen „Neue Liste Baum – mit LINKS“.

§ 2 Ziele der Partei

  1. Die Partei sieht sich in der Traditionen der konsequenten ArbeiterInnenbewegung, der Frauenbewegung und sozialökologischer Bewegungen. Sie ist inspiriert durch Ideen des Öko-Sozialismus.
  2. Durch Verbreitung von Informationen und das Streben nach demokratischer Mitbestimmung und sozialer Gerechtigkeit in allen Bereichen der Gesellschaft sollen sozialökologische Maßnahmen im Sinne von Verbesserungen für die Mehrheit der Menschen befördert und umgesetzt werden.
  3. Die Partei wird sich einer sich österreichweit herausbildenden und wirksamen Linkspartei anschließen, die sich das Ziel der Überwindung des kapitalistischen Systems und einer nachhaltigen Gesellschaft stellt.

§ 3 Regionaler Schwerpunkt und Bündnisse

  1. Die Partei ist auf Purkersdorf und umgebende Wienerwald-Gemeinden orientiert.
  2. Die Partei hat keine Untergliederungen.
  3. Die Partei versucht mit allen positiven sozialen und ökologischen Kräften sowie mit grünen und linken Parteien zu kooperieren.

§4 Organe der Partei

Organe der Partei sind die Koordinierungsgruppe, die Mitgliederversammlung und die Rechnungsaufsicht.

§ 5 Koordinierungsgruppe

  1. Die Koordinierungsgruppe (KG) ist das Leitungsorgan und besteht mindestens aus einem Obmann (einer Obfrau), einem Kassier (einer Kassierin) und einem Schriftführer (einer Schriftführerin). Auch die Funktion eines stellvertretenden Obmanns ist zu besetzen. Die Koordinierungsgruppe ist vom Obmann einzuberufen.
  2. Der Koordinierungsgruppe obliegt:
  1. Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
  2. Die Koordinierung und Steuerung der laufenden Tätigkeit der Partei
  3. Die Motivation der Mitglieder zur Mitarbeit
  4. Die Möglichkeit der Ausarbeitung einer Geschäftsordnung zur Festigung des demokratischen Lebens in der Partei. Eine solche ist von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu billigen.

§ 6 Vertretungsbefugnis

Vertretungsbefugt nach außen sind der Obmann (die Obfrau) (in allen Fragen) und der Kassier (die Kassierin) in finanziellen Fragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt in der mindestes alle drei Jahre einzuberufenden Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder sowie alle KandidatInnen, die aktuell auf einer Wahlliste der Partei oder einer Wahlbündnisliste der Partei stehen, sofern ihnen nicht vom Vorstand aus schwerwiegenden Gründen das Stimmrecht entzogen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Obmann (von der Obfrau) nach Konsultation des Vorstands einzuberufen. Alle Mitglieder sind eine Woche vorher über den Postweg oder über Mail unter Vorlage der Tagesordnung einzuladen.
  3. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Anträge stellen und für Funktionen in der Partei kandidieren.
  4. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen
  1. die Wahl der Koordinierungsgruppe und der Rechnungsaufsicht,
  2. die Entlastung des Kassiers entsprechend des Berichts der Kassaprüfung,
  3. sowie grundsätzliche Entscheidungen bezüglich Orientierung der Partei.

§ 8 Aufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder werden durch die Koordinierungsgruppe aufgenommen.
  2. Mitglieder sind eingeladen, sich nach Kräften an der Parteitätigkeit und der Willensbildung der Partei zu beteiligen.
  3. Mitglieder haben das Recht schriftliche Anträge an die Koordinierungsgruppe oder an die Mitgliederversammlung zu richten, die in der nächsten diesbezüglichen Zusammenkunft zu behandeln sind.
  4. Jedes Mitglied kann sich an die Koordinierungsgruppe sowie an alle anderen Mitglieder mit Vorschlägen zur Aktivität wenden.
  5. Mitglieder sind eingeladen, freiwillig einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  6. Die Mitgliedschaft wird durch Ableben, Austritt oder Ausschluss beendet
  7. Ein Ausschluss kann angefochten werden. Endgültig entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung

§ 9 Schiedsgericht

Außer im Falle von §8 f und g wird bei Konflikten im Verein wird ein Schiedsgericht eingesetzt, dass aus dem Beantragenden, aus einer Person der Koordinierungsgruppe und einer weiteren konsensual zu bestimmenden Person besteht.

§ 10 Freiwillige Auflösung der politischen Partei

Bei einer freiwilligen Auflösung der politischen Partei soll, wenn keine Lösung gefunden wird, ein allfälliges Vermögen dem Purkersdorfer Arbeitersamariterbund übereignet werden.